Kosten
Die Anwalts- und Gerichtskosten für die Scheidung, in Unterhaltsverfahren, in Güterrechtssachen und in Sorgerechts- und Umgangsverfahren richten sich nach dem Verfahrenswert. Der Verfahrenswert der Scheidung errechnet sich aus dem addierten Einkommen der Ehegatten multipliziert mit 3. Für den Versorgungsausgleich werden 10% des Verfahrenswertes der Scheidung multipliziert mit der Anzahl der Anwartschaften in Ansatz gebracht.
Bei Unterhalt und Zugewinnausgleich ist die Höhe der Forderung maßgeblich.
Die Abrechnung unserer Gebühren erfolgt entsprechend des Verfahrenswertes nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Sie erhalten von uns eine unverbindliche Kostenkalkulation.
Der Abschluss von Gebührenvereinbarungen ist möglich.
Rechtsschutzversicherungen übernehmen in der Regel die Kosten für eine anwaltliche Erstberatung in Familiensachen.
Der Verfahrenswert in Sorgerechts- und Umgangsverfahren beträgt 3.000,00 € für Verfahren, die bis zum 31.12.2020 beim Familiengericht eingegangen sind.
Die Anwalts- und Gerichtskosten ergeben sich wie folgt:
Verfahrenswert: | 3.000,00 € | |
2.50 Gebühren RVG | 502,50 € | |
1x Auslagen: | 20,00 € | |
MwSt 19 % : | 99,28 € | |
Zwischensumme: | 621,78 € | |
0.5 Gerichtskosten : | 54,00 € | |
Summe: | 675,78 € |
Wird ein Verfahrensbeistand bestellt, erhöhen sich die Kosten um 550,00 € pro Kind.
Bei Beendigung des Verfahrens durch Vergleich entsteht zusätzlich eine Vergleichsgebühr in Höhe von 239,19 €.
Zum 01.01.2021 ist das Kostenrechtsänderungsgesetz in Kraft getreten.
Der Verfahrenswert in Sorgerechts- und Umgangsverfahren beträgt 4.000,00 € für Verfahren, die ab dem 01.01.2021 beim Familiengericht eingegangen sind.
Die Anwalts- und Gerichtskosten ergeben sich wie folgt:
Verfahrenswert: | 4.000,00 € | |
2.50 Gebühren RVG | 695,00 € | |
1x Auslagen: | 25,00 € | |
MwSt 19 % : | 136,80 € | |
Zwischensumme: | 856,80 € | |
0.5 Gerichtskosten : | 70,00 € | |
Summe: | 926,80 € |
Wird ein Verfahrensbeistand bestellt, erhöhen sich die Kosten um 550,00 € pro Kind.
Bei Beendigung des Verfahrens durch Vergleich entsteht zusätzlich eine Vergleichsgebühr in Höhe von 330,82 €.
Der Verfahrenswert in Vaterschaftsverfahren beträgt 2.000,00 €.
Die Anwalts- und Gerichtskosten ergeben sich, für Verfahren, die bis zum 31.12.2020 beim Familiengericht eingegangen sind, wie folgt:
Verfahrenswert: | 2.000,00 € | |
2.50 Gebühren RVG | 375,00 € | |
1x Auslagen: | 20,00 € | |
MwSt 19 % : | 75,05 € | |
Zwischensumme: | 470,05 € | |
2.0 Gerichtskosten : | 178,00 € | |
Summe: | 648,05 € |
Die Anwalts- und Gerichtskosten ergeben sich, für Verfahren, die ab dem 01.01.2021 beim Familiengericht eingegangen sind, wie folgt:
Verfahrenswert: | 2.000,00 € | |
2.50 Gebühren RVG | 415,00 € | |
1x Auslagen: | 25,00 € | |
MwSt 19 % : | 83,60 € | |
Zwischensumme: | 523,60 € | |
2.0 Gerichtskosten : | 196,00 € | |
Summe: | 719,60 € |
Hinzukommen können Kosten für ein Abstammungsgutachten.
Verfahrenskostenhilfe / Beratungshilfe
Sind Sie nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Verfahrensführung aufzubringen, kann Ihnen auf Antrag für das Verfahren vor dem Familiengericht Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden.
Von der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe sind die eigenen Anwaltskosten und die Gerichtskosten erfasst. Verfahrenskostenhilfe kann abhängig von Ihrem Einkommen ohne oder mit Ratenzahlung bewilligt werden. Das Gericht kann höchstens 48 Monatsraten anordnen.
Sofern Ihnen Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu bewilligen wäre, kann für die außergerichtliche Tätigkeit Beratungshilfe beantragt werden.
Verfahrenskostenvorschuss
Vorrangig vor der Beantragung von Verfahrenskostenhilfe ist zu prüfen, ob ein Anspruch auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses besteht. Gem. § 1360a Abs. 4 BGB hat ein Ehegatte dem anderen Ehegatten, der nicht in der Lage ist, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönlichen Angelegenheit betrifft, diese Kosten vorzuschießen.
Der Anspruch steht auch minderjährigen und volljährigen Kindern gegen den Unterhaltsverpflichteten zu.
Ihr Ergebnis
10% vom Gegenstandswert Ehesache:
* Bei einer Ehe unter drei Jahren wird davon ausgegangen, dass die Ehegatten nicht die Durchführung des Versorgungsausgleichs wünschen; bei Ausschluss des Versorgungsausgleichs durch Notarvertrag wird der gesetzliche Mindestwert von 1.000 € in Ansatz gebracht; ebenso gilt dieser gesetzliche Mindestwert von 1.000 € bei einer Ehe über drei Jahren, wenn der Versorgungsausgleich durch notarielle Urkunde ausgeschlossen ist.
** Die Gerichtskosten sind von beiden Ehegatten hälftig zu tragen. Der Antragsteller muss diese Gerichtskosten zunächst verauslagen und erhält am Ende des Verfahrens die anteiligen Gerichtskosten erstattet.
*** Ausgegeben werden die Rechtsanwaltsgebühren für einen Rechtsanwalt und die Gerichtskosten für beide Eheleute. Für den Fall, dass beide Eheleute jeweils einen Anwalt beauftragen, fallen die Anwaltskosten zwei Mal an. Für die Durchführung des Scheidungsverfahrens ist grundsätzlich bei einer einvernehmlichen Scheidung nur die Beauftragung eines Rechtsanwaltes durch einen Ehegatten erforderlich.