News und aktuelle Informationen
Im News Bereich der Anwaltskanzlei Müller
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Unterhalt
Hier finden Sie die aktuelle Düsseldorfer Tabelle Stand 01.01.2024
Hier finden Sie die Düsseldorfer Tabelle Stand 01.01.2023
Hier finden Sie die Düsseldorfer Tabelle Stand 01.01.2022
Hier finden Sie die Düsseldorfer Tabelle Stand 01.01.2021.
Hier finden Sie die Düsseldorfer Tabelle Stand 01.01.2020
In der Düsseldorfer Tabelle wird der Mindestunterhalt festgelegt. Der Mindestunterhalt orientiert sich an dem steuerfreien Existenzminimum. Grundlage ist der alle zwei Jahre für steuerliche Zwecke zu erstellende Existenzminimumbericht. Diese Daten werden von der Mindestunterhaltsverordnung übernommen und so der Mindestunterhalt für zwei aufeinander folgende Jahre bestimmt. Der Mindestunterhalt ist Grundlage für die Bedarfssätze in den höheren Einkommensgruppen. Die Bedarfssätze werden prozentual erhöht. Die Erhöhung erfolgt bis zur 5. Einkommensgruppe um jeweils 5% und in der 6. bis 15. Einkommensgruppe um jeweils 8% bis auf maximal 200%. Übersteigt das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen des Unterhaltspflichtigen 5.500,00€ erfolgte bisher keine prozentuale Erhöhung mehr. Wurde ein höherer Unterhalt als 160% des Mindestunterhaltes gefordert, konnte eine konkrete Bedarfsberechnung erfolgen. Der Bundesgerichtshof lässt nunmehr eine begrenzte Fortschreibung der in der Düsseldorfer Tabelle enthaltenen Bedarfsbeträge bis zur Höhe des Doppelten des höchsten darin ausgewiesenen Einkommensbetrages zu. (BGH Beschluss vom 16.09.2020 XII ZB 499/19)
Erstmals in der Düsseldorfer Tabelle 2022 wurden unter Berücksichtigung der vorgenannten Rechtsprechung die Einkommensgruppen von bisher 10 Einkommensgruppen (5.101,00€ bis 5.500,00€) auf 15 Einkommensgruppen (9.501,00€ bis 11.000,00€) erhöht.
Aufgrund der Entscheidung des BGH (Beschluss v. 13.11.2019 – XII ZB 3/19) wurde der Erwerbstätigenbonus in der Düsseldorfer Tabelle ab dem Jahr 2022 bundeseinheitlich auf 1/10 angepasst. Eine Erhöhung der Selbstbehalte erfolgte nicht.
Der Mindestunterhalt setzt sich zusammen aus dem laufenden Lebensbedarf in Höhe des jeweiligen Regelbedarfs nach dem SGB II, dem persönlichen Schulbedarf, den Bedarfen für Schulausbildung und gesellschaftliche Teilhabe nach § 28 SGB II und den Wohnkosten. Die Wohnkosten sind unabhängig von den Altersstufen und mit 20% des Bedarfs eines Kindes in der 2. Altersstufe berücksichtigt.
Der Mindestunterhalt 2024 beträgt :
- Altersstufe (0 – 5 Jahre) 480,00€
- Altersstufe (6 – 11 Jahre) 551,00€
- Altersstufe (12- 17 Jahre) 645,00€
Der Mindestunterhalt 2023 beträgt :
- Altersstufe (0 – 5 Jahre) 437,00€
- Altersstufe (6 – 11 Jahre) 502,00€
- Altersstufe (12- 17 Jahre) 588,00€
Der Mindestunterhalt 2022 beträgt :
- Altersstufe (0 – 5 Jahre) 396,00€
- Altersstufe (6 – 11 Jahre) 455,00€
- Altersstufe (12- 17 Jahre) 533,00€
Der Mindestunterhalt 2021 beträgt :
- Altersstufe (0 – 5 Jahre) 393,00€
- Altersstufe (6 – 11 Jahre) 451,00€
- Altersstufe (12- 17 Jahre) 528,00€
Der Mindestunterhalt 2020 beträgt:
- Altersstufe (0 – 5 Jahre) 369,00€
- Altersstufe (6 – 11 Jahre) 424,00€
- Altersstufe (12- 17 Jahre) 497,00€
Von dem Kindesunterhalt für minderjährige Kinder ist jeweils das halbe Kindergeld in Abzug zu bringen und so der zu zahlende Unterhalt zu ermitteln. Die Zahlbeträge finden Sie auf Seite 6 der Düsseldorfer Tabelle.
Der Bedarf eines nicht im elterlichen Haushalt lebenden Studierenden wurde zum 01.01.2023 von 860,00€ auf 930,00€ erhöht. Darin enthalten sind Wohnkosten in Höhe von 410,00€. Von dem Betrag von 930,00€ kann bei erhöhtem Bedarf oder mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern nach oben abgewichen werden. Hierbei kann sich an den Bedarfssätzen für ein volljähriges noch im Haushalt eines Elternteils lebenden Kindes orientiert werden. Der Bedarf des volljährigen Kindes richtet sich nach dem Einkommen beider Eltern und der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle, wenn das volljährige Kind noch im Haushalt eines Elternteils wohnt.
Der Bedarf eines nicht im elterlichen Haushalt lebenden Studierenden wurde zum 01.01.2020 von 735,00€ auf 860,00€ erhöht. Darin enthalten sind Wohnkosten in Höhe von 375,00€.
Die Selbstbehalte der Düsseldorfer Tabelle wurden zum 01.01.2024 erneut erhöht. Der notwendige Selbstbehalt beim Kindesunterhalt wurde von 1.370,00€ auf 1.450,00€ für Erwerbstätige und von 1.120,00€ auf 1.200,00€ für Nichterwerbstätige erhöht. Eine Erhöhung des angemessenen Selbstbehaltes erfolgte von 1.650,00€ auf 1.750,00€.
Der Ehegattenselbstbehalt wurde von 1.510,00€ auf 1.600,00€ für Erwerbstätige und von 1.385,00€ auf 1.475,00€ für Nichterwerbstätige erhöht.
Zum 01.01.2024 erfolgte eine Anpassung der Einkommensgruppen. Der Anwendungsbereich der 1. Einkommensgruppe wurde um 200,00€ von 1.900,00€ auf 2.100,00€ erhöht.
Die Selbstbehalte der Düsseldorfer Tabelle wurden zum 01.01.2023 erstmals seit dem 01.01.2020 wieder geändert. Der notwendige Selbstbehalt beim Kindesunterhalt wurde von 1.160,00€ auf 1.370,00€ für Erwerbstätige und von 960,00€ auf 1.120,00€ für Nichterwerbstätige erhöht. Eine Erhöhung des angemessenen Selbstbehaltes erfolgte von 1.400,00€ auf 1.650,00€.
Der Ehegattenselbstbehalt wurde von 1.280,00€ auf 1.510,00€ für Erwerbstätige und von 1.180,00€ auf 1.385,00€ für Nichterwerbstätige erhöht.
Die Selbstbehalte der Düsseldorfer Tabelle wurden zum 01.01.2020 erstmals seit dem 01.01.2015 wieder geändert. Der notwendige Selbstbehalt beim Kindesunterhalt wurde von 1.080,00€ auf 1.160,00€ für Erwerbstätige und von 880,00€ auf 960,00€ für Nichterwerbstätige erhöht. Eine Erhöhung des angemessenen Selbstbehaltes erfolgte von 1.300,00€ auf 1.400,00€.
Hier finden Sie die Düsseldorfer Tabelle Stand 01.01.2019.
Hier finden Sie die Düsseldorfer Tabelle Stand 01.01.2018.
Hier finden Sie die aktuellen unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate des Oberlandesgerichts Rostock Stand 01.01.2024
Hier finden Sie die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate des Oberlandesgerichts Rostock Stand 01.01.2023
Hier finden Sie die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate des Oberlandesgerichts Rostock Stand 01.01.2022
Der Erwerbstätigenbonus beim Ehegattenunterhalt wurde auf 1/10 (bisher 1/7) bestimmt. Die Kilometerpauschale für berufsbedingte Aufwendungen für Fahrtkosten wurde von 0,30€/km auf 0,42€/km erhöht.
Hier finden Sie die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate des Oberlandesgerichts Rostock Stand 01.01.2021.
Familienrecht im Wandel – geplante Reform des Familienrechts
In vielen Teilbereichen des Familienrechts stehen in naher Zukunft umfassende Veränderungen an. Bereits der Koalitionsvertrag der Bundesregierung vom 24.11.2021 sah umfassende Änderungen zum Familienrecht vor. Das Bundesministerium der Justiz hat am 25.08.2023 und am 16.01.2024 Eckpunktepapiere zur Reform des Familienrechts veröffentlicht und angekündigt, die entsprechenden Gesetzesentwürfe bis zum Sommer 2024 vorzulegen. Das Gesetzgebungsverfahren soll voraussichtlich bis zum Jahr 2025 abgeschlossen sein.
Unterhalt
Am 25.08.2023 hat das Bundesministerium der Justiz Eckpunkte für die Reform des Unterhaltsrechts veröffentlicht. Die Betreuungsanteile der Eltern sollen künftig beim Unterhalt besser berücksichtigt werden. Es sind folgende Änderungen vorgesehen:
asymmetrisches Wechselmodell
Das Eckpunktepapier des Bundesministeriums der Justiz vom 25.08.2023 enthält klare Vorschläge für die Verteilung der Unterhaltslasten im asymmetrischen Wechselmodell (Betreuungsquote 30% bis 49%). Ziel ist es, den Barunterhaltspflichtigen, der das Kind zu wesentlichen Teilen mitbetreut, bei den Unterhaltszahlungen zu entlasten. Eine Zahlung von Barunterhalt des hauptbetreuenden Elternteils zu Händen des mitbetreuenden Elternteils sieht das Eckpunktepapier hingegen nicht vor. Bei der Ermittlung des Betreuungsanteils werden die Nächte, die das Kind bei dem anderen Elternteil verbringt, gezählt und davon ausgegangen, dass sich das Kind in den Ferien hälftig bei jedem Elternteil aufhält.
Der Unterhaltsanspruch des Kindes soll künftig wie folgt ermittelt werden:
- Der Bedarf des Kindes wird anhand der Düsseldorfer Tabelle nach den beiderseitigen Einkommen der Eltern ermittelt.
- Es erfolgt dann ein pauschaler Abzug von 15% vom Bedarf.
- Die Haftungsanteile der Eltern werden anhand der Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung des angemessenen Selbstbehaltes in Höhe von derzeit 1.750,00€ (Stand 2024) ermittelt.
- Im nächsten Schritt werden der Haftungsanteil nach den Einkommen der Eltern und der Betreuungsanteil von pauschal 33% kombiniert.
- Der modifizierte Haftungsanteil wird sodann mit dem modifizierten Kindesbedarf multipliziert.
- Im letzten Schritt wird das halbe Kindergeld von dem Haftungsanteil des mitbetreuenden Elternteils abgezogen.
Bei einem Einkommen des mitbetreuenden Elternteils in Höhe von 2.200,00€ und einem Einkommen des hauptbetreuenden Elternteils von 2.000,00€ ergibt sich für ein Kind der 2. Altersstufe (6 – 11 Jahre) im Jahr 2024 folgende Berechnung:
Einkommen Mitbetreuender 2.200,00€
Einkommen Hauptbetreuender 2.000,00€
Gesamteinkommen der Eltern 4.200,00€
Kindesbedarf 750,00€
Pauschalabzug vom Bedarf 15% 637,50€
Haftungsanteil nach Betreuungsquote (pauschal 33%)
Einkommen Mitbetreuender 2.200,00€ – 1.750,00€ = 450,00€
Einkommen Eltern 4.200,00€ – 3.500,00€ = 700,00€
450,00€ / 700,00€ = 0,64%
Haftungsanteil Mitbetreuender 0,64%
Betreuungsanteil 0,67%
insgesamt 1,31% / 2 = 0,66%
Berechnung Kindesunterhalt 66% aus 637,50€ = 420,75€
Der mitbetreuende Elternteil zahlt abzüglich des halben Kindergeldes
420,75€ – 125,00€ = 295,75€, gerundet 296,00€.
Bei einem Einkommen des mitbetreuenden Elternteils in Höhe von 2.000,00€ und einem Einkommen des hauptbetreuenden Elternteils von 2.200,00€ ergibt sich für ein Kind der 2. Altersstufe (6 – 11 Jahre) im Jahr 2024 folgende Berechnung:
Einkommen Mitbetreuender 2.000,00€
Einkommen Hauptbetreuender 2.200,00€
Gesamteinkommen der Eltern 4.200,00€
Kindesbedarf 750,00€
Pauschalabzug vom Bedarf 15% 637,50€
Haftungsanteil nach Betreuungsquote (pauschal 33%)
Einkommen Mitbetreuender 2.000,00€ – 1.750,00€ = 250,00€
Einkommen Eltern 4.200,00€ – 3.500,00€ = 700,00€
250,00€ / 700,00€ = 0,36%
Haftungsanteil Mitbetreuender 0,36%
Betreuungsanteil 0,67%
insgesamt 1,03% / 2 = 0,52%
Berechnung Kindesunterhalt 52% aus 637,50€ = 331,50€
Der mitbetreuende Elternteil zahlt abzüglich des halben Kindergeldes 331,50€ – 125,00€ = 206,50€, gerundet 207,00€.
Nach der geltenden Rechtslage müsste der mitbetreuende Elternteil mindestens den Mindestunterhalt in Höhe von 426,00€ für das Kind zahlen.
Residenzmodell
Bei einem Residenzmodell bleibt es bei der bisherigen gesetzlichen Regelung. Änderungen zum Kindesunterhalt sind nicht vorgesehen.
paritätisches Wechselmodell
Das Eckpunktepapier sieht keine gesetzliche Regelung zur Unterhaltspflicht im paritätischen Wechselmodell vor. Die Berechnung des Unterhaltsausgleichs soll anhand der dazu bisher ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erfolgen. Abweichend von der bisherigen Rechtslage in § 1629 Abs. 2 und 3 BGB soll künftig jedes Elternteil das Kind im Kindesunterhaltsverfahren vertreten können. Die Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis nach § 1628 BGB oder die Bestellung eines Ergänzungspflegers nach § 1809 BGB soll entbehrlich werden.
Betreuungsunterhalt nicht verheirateter Eltern
Das Eckpunktepapier sieht eine Änderung des Betreuungsunterhaltes nicht verheirateter Eltern vor, § 1615 l BGB. Bisher richtet sich die Höhe des Betreuungselternteils nach dem Einkommen des betreuenden Elternteils vor der Geburt des Kindes und nicht wie bei Ehegatten nach dem Halbteilungsgrundsatz. Der Mindestbedarf entspricht derzeit dem Existenzminimum in Höhe des notwendigen Selbstbehaltes eines Nichterwerbstätigen in Höhe von 1.200,00€ (Stand 2024). Der Mindestunterhalt des nicht verheirateten Elternteils soll sich künftig an dem Ehegattenselbstbehalt für Nichterwerbstätige in Höhe von 1.475,00€ (Stand 2024) orientieren.
Ist die Lebenslage des nichtverheirateten Elternteils vergleichbar mit der eines getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten soll sich der Betreuungsunterhalt nach den Maßstäben des Ehegattenunterhaltes richten und so der betreuende Elternteil an den Einkommensverhältnissen des nichtbetreuenden Elternteils teilhaben. Eine vergleichbare Lebenslage liegt insbesondere vor, wenn die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft für längere Zeit zusammen gelebt und / oder gemeinsam für das Kind gesorgt haben.
Kindschaftsrecht
Am 16.01.2024 hat das Bundesministerium der Justiz Eckpunkte für die Reform des Sorge-, Umgangs- und Adoptionsrechts und des Abstammungsrechts veröffentlicht. Es sind folgende Änderungen vorgesehen:
Sorge- und Umgangsrecht
Nach geltendem Recht kann die gemeinsame elterliche Sorge der nicht miteinander verheirateten Eltern nach § 1626a BGB durch Abgabe einer gemeinsamen Sorgeerklärung, durch Eheschließung oder durch Übertragung durch das Familiengericht begründet werden. Es ist eine Änderung des § 1626a BGB geplant. Unverheirateten Vätern, die mit der Kindesmutter einen gemeinsamen Wohnsitz haben, soll es möglich sein, durch eine einseitige Erklärung die gemeinsame elterliche Sorge zu erlangen. Voraussetzung für die Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge soll die Anerkennung der Vaterschaft in einer öffentlich beurkundeten Vereinbarung sein. Die Abgabe eine Sorgeerklärung wäre nicht mehr zusätzlich erforderlich. Das Familiengericht soll nur entscheiden, wenn die Mutter der gemeinsamen elterlichen Sorge widerspricht. Widerspricht die Mutter behält sie die alleinige elterliche Sorge und der Vater muss wie bisher einen Antrag auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge beim Familiengericht stellen.
Derzeit ist die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf einen Elternteil nur durch Beschluss des Familiengerichts möglich. Künftig sollen die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern bei beiderseitigem Einverständnis unter Beteiligung des Jugendamtes die alleinige elterliche Sorge eines Elternteils vereinbaren können.
Das „kleine Sorgerecht“ nach § 1687b BGB soll ausgeweitet und zu einem eigenen Rechtsinstitut weiterentwickelt werden, das bei Einvernehmen der rechtlichen Eltern auf bis zu zwei weitere Erwachsene übertragen werden kann.
Nach § 89 FamFG kann nur bei Zuwiderhandlung gegen einen gerichtlichen Beschlusses zur Regelung des Umgangs oder gegen einen gerichtlich gebilligten Umgangsvergleich der Eltern ein Ordnungsgeld und ersatzweise Ordnungshaft verhängt werden. Es ist geplant, dass sich Eltern künftig auch durch eine außergerichtlich beurkundete Umgangsvereinbarung der sofortigen Vollstreckung unterwerfen können.
Vereinbarungen zur rechtlichen Elternschaft, zur elterlichen Sorge, zum Umgang und zum Unterhalt sollen künftig schon vor der Empfängnis möglich sein.
Das Wechselmodell ist bisher gesetzlich nicht geregelt. Seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 01.02.2017 (XII ZB 601/15) kann unter bestimmten Voraussetzungen auch gegen den Willen des anderen Elternteils ein paritätisches Wechselmodell angeordnet werden. Bei einem paritätischen Wechselmodell erfolgt die Betreuung des Kindes zu gleichen Teilen durch den Vater und die Mutter. Es soll gesetzlich geregelt werden, dass das Familiengericht auch ein Wechselmodell anordnen kann.
Bei der Trennungs- und Konfliktberatung soll künftig insbesondere das Wechselmodell in den Mittelpunkt gestellt werden.
Eine Umgangspflegschaft nach § 1684 Abs. 3 BGB soll bei einer hochkonfliktbelasteten Elternbeziehung künftig auch auf übereinstimmenden Antrag der Eltern angeordnet werden. Nach bisheriger Rechtslage ist die Anordnung einer Umgangspflegschaft nur möglich, wenn ein Elternteil gegen die Wohlverhaltensklausel des § 1684 Abs. 2 BGB erheblich verstößt.
Bei gerichtlichen Entscheidungen zum Umgang und zur elterlichen Sorge gem. §§ 1684, 1666, 1671, 1697a BGB ist bereits jetzt das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11.5.2011 (sog. Istanbul-Konvention IK) zu beachten, welches Deutschland am 12.10.2017 ratifiziert hat und das in Deutschland am 01.02.2018 in Kraft getreten ist. Das Familiengericht soll in Sorgerechts- und Umgangsverfahren häusliche Gewalt zwingend berücksichtigen. Hierzu soll eine Klarstellung im nationalen Recht erfolgen.
Nach § 1685 BGB haben Großeltern, Geschwister und enge Bezugspersonen ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn es kindeswohldienlich ist. Geplant ist, Kindern ein eigenes Recht auf Umgang mit den Großeltern, Geschwistern und engen Bezugspersonen einzuräumen.
Ab Vollendung des 14. Lebensjahres soll das Kind die Möglichkeit haben, der Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge zu widersprechen und eine erneute Entscheidung über eine bereits getroffene Umgangsregelung beantragen können. Vereinbarungen der Eltern zur elterlichen Sorge und zum Umgang sollen von der Zustimmung des 14-jährigen Kindes abhängig gemacht werden.
Die Abänderung von gerichtlichen Entscheidungen zur elterlichen Sorge und zum Umgang ist aus triftigen, das Kindeswohl nachhaltigen Gründen möglich, § 1696 BGB. Die Abänderungsmöglichkeiten sollen erleichtert werden.
Adoptions- und Abstammungsrecht
Wird ein Kind in einer Ehe von zwei Frauen geboren, sollen beide Frauen rechtliche Mütter dieses Kindes werden, ohne dass eine Adoption erforderlich ist. Nach bisherigem Recht wurde nur der Mann, der mit der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet war, rechtlicher Vater des Kindes, § 1592 Nr. 1 BGB.
Die Elternschaftsanerkennung soll auch außerhalb der Ehe unabhängig vom Geschlecht der anerkennenden Person möglich werden.
Dem Kind soll die Möglichkeit eingeräumt werden, in einem statusunabhängigen Feststellungsverfahren seine biologische Abstammung klären zu lassen ohne zugleich die rechtliche Elternschaft anfechten zu müssen.
Bei einer Minderjährigenadoption soll das Bestehen einer Ehe nicht mehr Voraussetzung sein. Es können auch unverheiratete Paare und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ein fremdes Kind adoptieren. Ehegatten können künftig auch alleine ein Kind adoptieren. Nach der derzeitigen Gesetzeslage können Ehegatten ein Kind nur gemeinsam adoptieren.
Unterhaltsvorschuss
Zahlt der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, keinen Kindesunterhalt, können Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz beim Jugendamt beantragt werden.
Bis zum 30.06.2017 konnte ein minderjähriges Kind Unterhaltsvorschuss nur verlangen, bis es das 12. Lebensjahr vollendet hatte. Die Bezugsdauer von Unterhaltsvorschuss war beschränkt auf 72 Monate.
Seit dem 01.07.2017 sind auch Minderjährige über das 12. Lebensjahr hinaus bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres berechtigt, Unterhaltsvorschuss zu beziehen. Die Beschränkung der Bezugsdauer auf maximal 72 Monate ist entfallen.
Nach der Rechtsprechung entfällt der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nicht erst bei dem Vorliegen eines Wechselmodells, sondern bereits dann, wenn der Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnt, das Kind wesentlich mitbetreut und der andere Elternteil damit in einer Weise entlastet wird, dass kein typischer Fall eines Alleinerziehenden vorliegt. (BVerwG Urteil vom 11.10.2012, 5 C 20/11) Das Oberverwaltungsgericht Greifswald hat entschieden, dass ein Anspruch des betreuenden Elternteils auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz dann nicht mehr gegeben ist, wenn der andere Elternteil das Kind mehr als ein Drittel der gesamten Zeit in seiner Obhut hat und betreut. (OVG Greifswald Urteil vom 10.12.2019 LB 197/18)
Nach dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.12.2023 (BVerwG 5 C 9.22) besteht ein Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nur in Fällen nicht, in denen die Eltern eines Kindes getrennt leben und der barunterhaltspflichtige Elternteil den Mindestunterhalt nicht leistet, sich aber an der Betreuung des Kindes zu mindestens 40% beteiligt. Der durch die Mitbetreuung eintretende Entlastungseffekt ist ausschließlich im Hinblick auf die Zeiten der tatsächlichen Betreuung zu ermitteln, also nach den Zeiten, die das Kind in der Obhut des einen oder des anderen Elternteils verbringt, und zwar ohne Wertung und Gewichtung einzelner Betreuungsleistungen. Bei ganztätig wechselweiser Betreuung kommt es darauf an, wo sich das Kind zu Beginn des Tages aufhält.
Gem. § 7a UVG wird der nach § 7 Abs. 1 UVG übergegangene Unterhaltsanspruch nicht verfolgt, solange der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, Leistungen nach dem SGB II bezieht und über kein eigenes Einkommen i.S.v. § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II verfügt.
Einkommen i.S.v. § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge.
Die Frage, ob im Fall des Bezugs von Grundsicherungsleistungen des barunterhaltspflichtigen Elternteils nach dem SGB II der Träger der Unterhaltsvorschusskasse aufgrund der Vorschrift des § 7a UVG daran gehindert ist, gegen diesen den auf ihn gemäß § 7 Abs. 1 UVG übergegangenen Unterhaltsanspruch geltend zu machen, war bisher höchstrichterlich nicht geklärten.
Nach der Entscheidung des OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.04.2022 – II-3 UF 142/21 (FamRZ 2023, 197) steht dem nach § 7 Abs. 1 UVG übergegangenen Unterhaltsanspruch der Einwand des § 7a UVG entgegen, solange der Unterhaltspflichtige Leistungen nach dem SGB II bezieht und über kein eigenes Einkommen i. S. von § 11 I S. 1 SGB II verfügt. Die gerichtliche Durchsetzung des Unterhaltsanspruches ist nach der Auffassung des OLG Düsseldorf ausgeschlossen, weil unter Verfolgen i.S.v. § 7a UVG auch die gerichtliche Geltendmachung zu verstehen ist und nicht lediglich das Beitreiben des Anspruches im Wege der Zwangsvollstreckung.
Das OLG Düsseldorf hat die Rechtsbeschwerde zugelassen. Die zugelassene Rechtsbeschwerde wurde eingelegt. Das Rechtsbeschwerdeverfahren wurde beim BGH unter der Geschäftsnummer: XII ZB 190/22 geführt.
Die Frage, ob im Falle des Bezuges von Leistungen nach dem SGB II der Träger der Unterhaltsvorschusskasse aufgrund der Vorschrift des § 7a UVG darin gehindert ist, gegen den Unterhaltsschuldner den auf ihn gem. § 7 UVG übergegangen Unterhaltsanspruch gerichtlich geltend machen kann, hat der BGH zwischenzeitlich geklärt.
Nach der Entscheidung des BGH vom 31.05.2023 (Geschäftsnummer: XII ZB 190/22) untersagt § 7a UVG auch zum Schutz des Unterhaltspflichtigen nicht lediglich die Vollstreckung, sondern bereits die gerichtliche Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs durch den Sozialleistungsträger und gilt für die Zeiträume, in denen die Voraussetzungen der Norm erfüllt sind.
Istanbul-Konvention Art. 31
Bei gerichtlichen Entscheidungen zum Umgang und zur elterlichen Sorge gem. §§ 1684, 1666, 1671, 1697a BGB ist auch das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11.5.2011 (sog. Istanbul-Konvention IK) zu beachten, welches Deutschland am 12.10.2017 ratifiziert hat und das in Deutschland am 01.02.2018 in Kraft getreten ist. Die Istanbul-Konvention ist bei der Auslegung des nationalen Rechts heranzuziehen. In Art. 31 ist geregelt:
Art. 31 – Sorgerecht, Besuchsrecht und Sicherheit
(1) Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallende gewalttätige Vorfälle bei Entscheidungen über das Besuchs- und Sorgerecht betreffend Kinder berücksichtigt werden.
(2) Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Ausübung des Besuchs- oder Sorgerechts nicht die Rechte und die Sicherheit des Opfers oder der Kinder gefährdet.
Die Istanbul-Konvention verfolgt den Zweck des verbesserten Schutzes von Frauen vor Gewalt. Es soll sichergestellt werden, dass gewalttätige Vorfälle bei den Entscheidungen zum Umgangs- und Sorgerecht berücksichtigt und die Rechte und die Sicherheit des Opfers und der Kinder nicht gefährdet werden. In Art. 3a der Istanbul-Konvention ist Gewalt gegen Frauen als alle Handlungen geschlechtsspezifischer Gewalt, die zu körperlichen, sexuellen, psychischen oder wirtschaftlichen Schäden oder Leiden bei Frauen führen, definiert. Häusliche Gewalt sind nach Art. 3b der Istanbul-Konvention alle Handlungen körperlicher, sexueller, psychischer und wirtschaftlicher Gewalt innerhalb der Familie oder häuslichen Einheit unabhängig davon, ob der Täter mit dem Opfer in häuslicher Gemeinschaft lebt.
Als völkerrechtlicher Vertrag begründet die Istanbul-Konvention kein unmittelbar geltendes Recht des Betroffenen. Da Deutschland die Istanbul-Konvention ratifiziert hat, ist diese rechtlich bindend und muss in nationales deutsches Recht umgesetzt werden. Solange eine Umsetzung in nationales deutsches Recht nicht erfolgt ist, sind die Wertungen der Istanbul-Konvention in gerichtliche Entscheidungen zum Umgangs- und Sorgerecht einzubeziehen. Es gilt die gesetzliche Vermutung, dass der Umgang grundsätzlich dem Wohl des Kindes dient. In Betracht kommen bei häuslicher Gewalt insoweit der Entzug der elterlichen Sorge, der Ausschluss oder die Einschränkung des Umgangs sowie die Bestellung eines Umgangspflegers, wobei letztendlich immer das Kindeswohl ausschlaggebend ist, die eigene Betroffenheit der Mutter als Opfer häuslicher Gewalt aber zu berücksichtigen ist.
In dem Koalitionsvertrag von 2021 ist auf Seite 102 bisher nur festgehalten, dass festgestellte häusliche Gewalt in einem Umgangsverfahren zwingend zu berücksichtigen ist. Eine Umsetzung von Art. 31 der Istanbul-Konvention in nationales deutsches Recht erfolgte noch nicht.
Häufig erachten Familiengerichte in Umgangsverfahren noch die häusliche Gewalt gegen die Kindesmutter als nicht relevant bei der Entscheidung über den Umgang des Kindesvaters mit dem Kind. Eine Umgangspflegschaft wird in der Regle nur bei häuslicher Gewalt gegen das betroffene Kind selbst, nicht jedoch bei häuslicher Gewalt gegenüber der Kindesmutter angeordnet.
Mittelbar oder unmittelbar miterlebte häusliche Gewalt wirkt sich jedoch auch auf das Kindeswohl aus. Eine mögliche Retraumatisierung der Kindesmutter durch die Verpflichtung zur unbegleiteten Umgangsgewährung und/oder Kooperation in sorgerechtlichen Angelegenheiten kann in Extremfällen dazu führen, dass die Kindesmutter als Obhutselternteil für das Kind nicht mehr als zuverlässige Ressource zur Verfügung steht, was in jedem Fall eine Kindeswohlgefährdung begründet.
Das Kammergericht Berlin hat in der Entscheidung vom 04.08.2022 (Geschäftsnummer: 17 UF 6/21) in einem Fall häuslicher Gewalt das Umgangsrecht des Kindesvaters auf einen Nachmittag im Monat für die Dauer von 5 Stunden beschränkt und eine Umgangspflegschaft angeordnet. Das Kammergericht Berlin vertritt die Auffassung, dass die Belastung der Kindesmutter und damit auch die Belastung des Kindes durch die monatlichen Umgänge und durch den Umgangspfleger, der das Kind zum Umgang aus der Kindertagesstätte abholt und zum Kindesvater bringt sowie das Kind nach dem Umgang wieder in den mütterlichen Haushalt zurückführt, auf ein zumutbares Maß reduziert wird.
Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluss vom 22.07.2022 (Geschäftsnummer: II-14 UF 66/22) auch unter Verweis auf Art. 31 der Istanbul-Konvention der Kindesmutter die alleinige elterliche Sorge für den gemeinsamen Sohn übertragen, nachdem der Kindesvater die Halbschwester des betroffenen Kindes sexuell missbraucht hatte und wegen sexuellem Missbrauchs von Kindern rechtskräftigt verurteilt wurde. Zur Begründung wird ausgeführt, aufgrund des sexuellen Missbrauchs der Tochter, sei der Kindesmutter eine Kooperation mit dem Kindesvater nicht mehr zuzumuten und das Wohl des gemeinsamen Sohnes wäre gefährdet, wenn die Stabilität des familiären Verhältnisses der Kindesmutter, des gemeinsamen Sohnes und der Halbschwester durch einen auch nur geringfügigen Kontakt mit dem Kindesvater belastet wird.
Stiefkindadoption nicht miteinander verheirateter Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 26.03.2019 (1 BvR 673/17) festgestellt hat, dass der Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 GG verstößt und Stiefkinder in nichtehelichen Lebensgemeinschaften unangemessen benachteiligt, hat der Gesetzgeber nunmehr auch die Stiefkindadoption unverheirateter Paare zugelassen. Der neue § 1766a BGB ist zum 31.03.2020 in Kraft getreten. Die Annahme von Kindern des nichtehelichen Lebenspartners ist möglich, wenn zwei Personen in einer verfestigten Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt leben. Eine verfestigte Lebensgemeinschaft liegt vor, wenn die Partner seit mindestens 4 Jahren oder als Eltern eines gemeinsamen Kindes eheähnlich zusammenleben.
Sorgerecht
Nach altem Recht konnte der nicht mit der Mutter verheiratete Vater die gemeinsame elterliche Sorge ohne Zustimmung der Mutter nicht erhalten.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat mit Urteil vom 03.12.2009 (Az. 22028/04) die Unvereinbarkeit einer Ablehnung des gemeinsamen Sorgerechts für nichtverheiratete Väter mit dem Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 14 i.V.m. Art. 8 der Europäischen Konvention für Menschenrechte festgestellt. Die damalige Rechtslage in Deutschland führte nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu einer ungerechtfertigten Diskriminierung unverheirateter Väter wegen des Geschlechts und im Vergleich zu geschiedenen Vätern.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 21.07.2010 (1 BvR 420/09) festgestellt, dass das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes aus Art. 6 GG verletzt ist, da er nach bisher geltendem Recht ohne Zustimmung der Kindesmutter generell von der Sorgerechtstragung für sein Kind ausgeschlossen war und nicht gerichtlich überprüfen lassen konnte, ob es aus Gründen des Kindeswohls angezeigt ist, ihm zusammen mit der Mutter die Sorge für sein Kind einzuräumen oder ihm anstelle der Mutter die Alleinsorge zu übertragen. Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung war § 1626a BGB mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder Teile der elterlichen Sorge gemeinsam überträgt, soweit zu erwarten war, dass dies dem Kindeswohl entspricht. § 1672 BGB war mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Familiengericht dem Vater auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder Teile der elterlichen Sorge überträgt, soweit eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht.
Durch die am 19.05.2013 in Kraft getretene gesetzliche Neuregelung der elterlichen Sorge wurde die gemeinsame elterliche Sorge auch der nicht miteinander verheirateten Eltern als Regelfall normiert. Es besteht auch nach der Gesetzesänderung nach wie vor ein originäres alleiniges Sorgerecht der Mutter, § 1626a Abs. 3 BGB. Der Vater wird nicht automatisch mit der Geburt des Kindes sorgeberechtigt.
Nur in Fällen, in denen die gemeinsame elterliche Sorge eine Kindeswohlgefährdung begründen würde, ist dem Antrag des Vaters auf Übertagung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht stattzugeben (negative Kindeswohlprüfung). Die Gründe, aus denen eine Kindeswohlgefährdung abgeleitet werden könnte, sind durch die Mutter vorzutragen.
Umgang
Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 01.02.2017 (XII ZB 601/15) kann nunmehr auch gegen den Willen des anderen Elternteils ein paritätisches Wechselmodell angeordnet werden. Bei einem paritätischen Wechselmodell erfolgt die Betreuung des Kindes zu gleichen Teilen durch den Vater und die Mutter. Eine auf ein paritätisches Wechselmodell ausgerichtete Umgangsregelung setzt eine bestehende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern voraus. Die Eltern müssen in der Lage sein, in Bezug auf das gemeinsame Kind Absprachen und Entscheidungen zu treffen. Dem Kindeswohl entspricht die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells nicht, wenn dadurch eine Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern erst herbeigeführt werden soll. Das Residenzmodell ist beizubehalten, wenn die geteilte Betreuung dem Wohle des Kindes nicht entspricht und das Verhältnis der Eltern erheblich konfliktbelastet ist.
Seit dem 13.07.2013 hat auch der leibliche Vater eines Kindes, für das die rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes besteht, ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn er ein ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat und der Umgang dem Kindeswohl dient. Bei berechtigtem Interesse besteht ein Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
Eheschließung
Seit dem 01.10.2017 kann die Ehe sowohl von zwei Personen verschiedenen Geschlechts als auch von zwei Personen gleichen Geschlechts geschlossen werden (Ehe für alle). Die Begründung neuer Lebenspartnerschaften für gleichgeschlechtliche Paare nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz ist nicht mehr möglich.
Seit dem 22.07.2017 kann die Ehe nicht mehr vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden (Verbot der Kinderehe).
Güterrecht
Am 29.01.2019 ist die europäische Güterrechtsverordnung (EuGüVO) in Kraft getreten. Die Güterrechtsverordnung gilt für alle Ehen, die nach dem 29.01.2019 geschlossen wurden.
Die Güterrechtsverordnung enthält Regelungen zur internationalen Zuständigkeit und regelt die Rechtsverhältnisse bei Ehe mit internationalem Bezug sowie die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstandes.
Der europäische Güterrechtsbegriff umfasst sämtliche vermögensrechtliche Regelungen, die zwischen Ehegatten und im Verhältnis der Ehegatten zu Dritten aufgrund der Ehe oder der Auflösung der Ehe gelten.
Nach Art. 22 EUGüVO können Ehegatten das anwendbare Güterrecht bestimmen. Es kann das Recht des Staates, in dem zum Zeitpunkt der Rechtswahl einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder das Recht des Staates, dem zum Zeitpunkt der Rechtswahl einer der Ehegatten angehört, gewählt werden.
Während des Bestehens der Ehe kann die Rechtswahl mit Wirkung ex nunc vorgenommen. Eine rückwirkende Änderung (ex tunc) erfolgt nur, wenn die Ehegatten dies ausdrücklich vereinbart haben und Ansprüche Dritter durch die rückwirkende Änderung nicht beeinträchtigt werden.
Die in Deutschland getroffene Rechtswahl muss notariell beurkundet werden.
Haben die Ehegatten keine Rechtswahl getroffen, bestimmt sich das anwendbare Recht nach Art. 26 EUGüVO. Es ist in folgender Reihenfolge das Recht des Staates, in dem die Ehegatten nach der Eheschließung ihren ersten gemeinsamen Aufenthalt haben, anderenfalls das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung besitzen oder anderenfalls das Recht des Staates, mit dem die Ehegatten unter Berücksichtigung aller Umstände zum Zeitpunkt der Eheschließung am engsten verbunden sind, anwendbar.