Rund um den Hund
Im News Bereich der Anwaltskanzlei Müller
Interessantes zum „Trennungshund“
Haustiere sind zwar keine Sachen, jedoch sind auf sie nach § 90a BGB die Vorschriften über die Sachen entsprechend anwendbar. Haben die Ehegatten vor der Trennung einen Familienhund gekauft, liegt in der Regel ein Rechtsgeschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs i.S.v. § 1357 Abs. 1 BGB vor. Beide Ehegatten werden nach den Grundsätzen der „Übereignung an den, den es angeht“ Miteigentümer des Hundes. Der Hund ist dann ein Haushaltsgegenstand i.S.v. § 1361a BGB.
Im Falle der Trennung stellt sich häufig die Frage, wer den Hund bekommt, wer für die Futter- und Tierarztkosten aufkommen muss und wer berechtigt ist, den „Umgang“ mit dem Hund wahrzunehmen.
Zuweisung des Familienhundes bei Getrenntleben der Ehegatten
Haushaltsgegenstände, die den Ehegatten gemeinsam gehören, werden zwischen ihnen bei Getrenntleben nach den Grundsätzen der Billigkeit verteilt, § 1361a BGB.
Das OLG Naumburg macht in dem Beschluss vom 12.04.2018 (4 UF 94/17) im Rahmen der Billigkeitsabwägung nicht die Belange der Ehegatten und der Kinder zum Maßstab der Zuweisung, sondern rückt den Schutz des Tieres in den Vordergrund. Das Gericht hat entschieden, dass der Hund aus Tierschutzaspekten in der gewohnten Umgebung verbleiben muss.
Das OLG Oldenburg zieht in dem Beschluss vom 20.08.2018 (11 WF 141/18) für die Frage, wem der Hund überlassen wird, auch tierbezogene Faktoren heran und stellt insbesondere darauf ab, wer den Hund in der Vergangenheit überwiegend versorgte und pflegte, wer also die Hauptbezugsperson des Hundes zum Zeitpunkt der Entscheidung ist. Die Ehefrau hatte den Hund nach der Trennung bei dem Ehemann gelassen und den Hund bis zur Entscheidung 2 ½ Jahre nicht gesehen. Der Hund wurde dem Ehemann zugewiesen.
Der Entscheidung des OLG Stuttgart vom 11.04.2014 (18 UF 62/14) lag ein Sachverhalt zugrunde, bei dem der Ehemann am Tag der Trennung und Auszug der Ehefrau den gemeinsamen Hund weggebracht hatte, damit die Ehefrau den Hund nicht mitnehmen konnte. Die Ehefrau hatte den Hund bis zur ersten mündlichen Verhandlung fast ein ganzes Jahr nicht mehr gesehen. Das Familiengericht hat Augenscheinsbeweis erhoben über die Beziehung des Hundes zu beiden Ehegatten. Der Hund kam schwanzwedelnd auf die Ehefrau zu und blieb auf deren Schoß. Das Familiengericht hat der Ehefrau den Hund zugewiesen. Diese Entscheidung wurde durch das OLG Stuttgart bestätigt. Das OLG Stuttgart legt in der Billigkeitsentscheidung nicht vorrangig das Wohl des Hundes zugrunde, sondern vielmehr die sinnvolle Teilhabe der Ehegatten an den Haushaltsgegenständen und damit auch an dem Hund. Da der Ehemann durch sein Verhalten gezeigt hat, dass er durch das Vorenthalten des Hundes an einer ausgewogenen Teilhabe der Ehegatten an dem im Miteigentum stehenden Hund unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Hundes nicht interessiert ist, wurde der Hund der Ehefrau zugewiesen.
Überlassung des Familienhundes nach Scheidung der Ehegatten
Nach der Scheidung werden die Rechtsverhältnisse an den Haushaltsgegenständen endgültig geklärt, § 1568b BGB. Ein Familienhund, der während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft wurde, gilt für die Verteilung als gemeinsames Eigentum der Ehegatten, es sei denn, ein Ehegatte kann sein Alleineigentum beweisen. Auch bei der Entscheidung, wem das Eigentum an dem Familienhund überlassen wird, stellt die Rechtsprechung ganz überwiegend auf das Wohl des Hundes ab. Bei einem im Miteigentum der geschiedenen Ehegatten stehenden Hund hängt der Überlassungsanspruch von Tierwohlaspekten ab. (OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.04.2019 – 18 UF 57/19)
Hält sich der Hund vereinbarungsgemäß bei einem Ehegatten auf, möchte der andere Ehegatte häufig den Kontakt zu dem Hund nicht verlieren und den Hund regelmäßig sehen.
Es besteht jedoch nach der Trennung kein Recht des anderen Ehegatten auf Umgang mit dem Hund bzw. auf eine zeitlich begrenzte Nutzungsregelung hinsichtlich des Hundes nach § 1361a BGB. Aus § 1361a BGB lässt sich kein Umgangsrecht mit dem Hund ableiten. Auch eine analoge Anwendung anderer gesetzlicher Vorschriften, z.B. zur Regelung des Umgangs mit dem Kind gem. § 1684 BGB kommt nicht in Betracht. Ein Anspruch auf Teilhabe an dem Hund kann auch nicht aus § 743 Abs. 2 BGB, § 744 Abs. 2 BGB, § 745 Abs. 2 BGB hergeleitet werden. (OLG Hamm Beschluss vom 25.11.2010, 10 WF 240/10)
Wurde das Eigentum an dem Hund nach der Scheidung einem Ehegatten überlassen, besteht für die Regelung des Umgangs mit dem Hund keine gesetzliche Grundlage. (OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.04.2019 – 18 UF 57/19)
Es bleibt jedoch immer die Möglichkeit, im Interesse des Hundes eine andere Regelung zu treffen, um dem Hund Herrchen und Frauchen zu erhalten.
Ist der Hund bei einem Ehegatten geblieben, stellt sich für den anderen Ehegatten häufig die Frage, wer für die Zeit der Trennung für die Futter- und Tierarztkosten aufkommen muss.
Nach der Entscheidung des OLG Bamberg vom 14.09.2018 (7 UF 61/18) stehen dem Ehegatten, dem der Hund zugewiesen wurde, nach § 683 BGB, § 670 BGB bzw. § 748 BGB trotz des Miteigentums keine hälftigen Aufwendungsersatzansprüche zu. Für die Zeit der Überlassung des Hundes hat der betreuende Ehegatte auch für die Kosten der Pflege und Erhaltung des Hundes aufzukommen. Etwas anderes gilt nur, wenn die Ehegatten zuvor die hälftige Teilung der Kosten vereinbart haben.
Wurde zwischen den Ehegatten vereinbart, dass die Kosten für Futter und den Tierarzt hälftig geteilt werden, kann diese Vereinbarung nur bei Vorliegen von wichtigen Gründen gekündigt werden. (OLG Zweibrücken Urteil vom 12.05.2006 – 2 UF 87/05)
Wurde ein Hund für das gemeinsame Kind gekauft, können nach der Trennung der Eltern die Kosten für den Hund als Mehrbedarf des Kindes geltend gemacht werden, für den die Eltern anteilig entsprechend ihres Einkommens aufzukommen haben. Es besteht ein Anspruch des Kindes aus §§ 1601, 1610, 1612a BGB auf Zahlung eines Teils der Hundehaltungskosten als Kindesunterhalt in Form von Mehrbedarf, weil diese Kosten nicht in den Unterhaltssätzen der Düsseldorfer Tabelle enthalten sind. (OLG Bremen Beschluss vom 29.04.2010 – 4 WF 41/10)
Beim Ehegattenunterhalt können die Hundehaltungskosten nicht zusätzlich beansprucht werden, wenn Quotenunterhalt verlangt wird. Bei sehr guten Einkommensverhältnissen kann der Unterhalt anhand des konkreten Bedarfs berechnet und die Kosten für besondere Ernährung des Hundes und hohe Tierarztrechnungen in die Berechnung eingestellt werden.
Nichteheliche Lebensgemeinschaft
Sind Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft Miteigentümer des Hundes kann jeder Partner nach der Trennung von dem anderen die Zustimmung zu einer Besitzregelung an dem Hund nach § 745 Abs. 2 BGB verlangen und so eine Umgangsregelung mit dem Hund herbeiführen.
Das Landgericht Duisburg hat mit Urteil vom 14.07.2011 (5 S 26/11) den Mann verurteilt, den gemeinsamen Labrador alle vier Wochen donnerstags um 18:30 Uhr zur Wohnung seiner ehemaligen Partnerin zu bringen und den Hund jeweils am Freitag der übernächsten Woche um 15:30 Uhr in seiner Wohnung wieder in Empfang zu nehmen.
In jüngster Vergangenheit hat sich das Landgericht Frankenthal (Urteil vom 12.05.2023 – 2 S 149/22) mit der Regelung des Umgangs mit einem Labrador-Rüden nach der Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft befasst. Das Landgericht Frankenthal hat für den gemeinsam angeschafften Hund ein Wechselmodell im 14-tägigen Rhythmus in der Zeit von Freitag 16:00 Uhr bis Freitag 16:00 Uhr angeordnet. Die Herausgabe des Hundes hat samt Hundemarke und Heimtierpass zu erfolgen. Dass ein Wechselmodell das Tierwohl eines Hundes generell gefährde, vermochte das Landgericht Frankenthal nicht zu erkennen. Der Anspruch wurde auf § 745 Abs. 2 BGB gestützt.
Anders sah das Landgericht Potsdam (Urteil vom 10.07.2024 – 7 S 68/23) die Sache und lehnte die Anordnung eines Wechselmodells für den Hund nach der Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ab. Die Mischlingshündin wurde während des Bestehens der nichtehelichen Lebensgemeinschaft erworben. Nachdem der frühere Lebenspartner aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen war, verlangte er von seiner ehemaligen Lebenspartnerin die Herausgabe der Mischlingshündin an sich, hilfsweise die Herausgabe im zweiwöchigen Wechsel. Die ehemalige Lebenspartnerin hat im Rahmen der Widerklage die Zuweisung des Alleineigentums an der Mischlingshündin an sich gegen Zahlung eines Ausgleichsbetrages an ihren ehemaligen Lebenspartner beantragt. Das Landgericht Potsdam hat der ehemaligen Lebenspartnerin das Alleineigentum an der Mischlingshündin zugesprochen und diese verurteilt, an den früheren Lebenspartner einen Ausgleichsbetrag zu zahlen. Zur Begründung des Urteils wird ausgeführt, dass eine Regelung zum Umgang mit dem im Miteigentum stehenden Haustier nur während des Bestehens der Miteigentümergemeinschaft möglich sei und jeder Miteigentümer die Aufhebung der Miteigentümergemeinschaft jederzeit verlangen könne, was durch die ehemalige Lebenspartnerin mit der Widerklage erfolgt sei. Eine Auflösung der Miteigentümergemeinschaft durch Verkauf der Mischlingshündin kam aus Sicht der Richter nicht in Betracht. Das Alleineigentum an der Mischlingshündin wurde vielmehr der Frau zugesprochen, welche die Mischlingshündin nach der Trennung überwiegend betreut hatte.
Es zeigt sich wieder deutlich die Unterscheidung zwischen dem „ehelichen“ und „nichtehelichen“ Hund. Bei Ehegatten erfolgt die Zuweisung des Familienhundes nach dem „Alles-oder-Nichts-Prinzip“ nach § 1361a Abs. 2 BGB (in der Trennungszeit) oder nach § 1586b Abs. 1 BGB (nach der Scheidung) nur an einen Ehegatten. Für den „Umgang“ des anderen Ehegatten mit dem Familienhund besteht nach ganz überwiegender Rechtsprechung der Oberlandesgerichte kein Raum.