Unterhalt

Rechtsanwältin Sandra Müller

Fachanwältin für Familienrecht

Verwandte in gerader Linie und Ehegatten sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

Kindesunterhalt

Der Unterhaltsanspruch von Kindern ist in § 1601 BGB gesetzlich verankert. Kinder leiten ihre Lebensstellung von der Lebensstellung der Eltern ab. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, erbringt Naturalunterhalt. Der andere Elternteil ist zum Barunterhalt verpflichtet.

Voraussetzung des Unterhaltsanspruches ist die Bedürftigkeit des Kindes. Das Kind ist bedürftig, wenn es nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten. Das minderjährige Kind muss seinen Vermögensstamm nicht verwerten.

Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf des Kindes. Die Höhe des Kindesunterhaltes richtet sich nach dem Alter des Kindes und dem bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten.

Unterhaltsansprüche von Ehegatten

1. Familienunterhalt

Ehegatten sind bei Bestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet, durch Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Der Familienunterhalt umfasst den gesamten Bedarf der Familie unter Einschluss der Kinder. Beide Ehegatten haben grundsätzlich gleichwertige Beiträge zum Familienunterhalt zu leisten. Erwerbstätigkeit und Haushaltsführung gelten als gleichwertig. Zum Bedarf der Familie gehören zum Beispiel die Wohnkosten, Kosten für Verpflegung und Kleidung, die Kosten eines Kraftfahrzeuges, Aufwendungen für Versicherungen und Krankheits- und Altersvorsorge sowie Aufwendungen für persönliche Bedürfnisse der Familie, wie Urlaub und Freizeitaktivitäten und die Tilgung von Schulden für Immobilienkredite.

Jeder Ehegatte hat Anspruch darauf, dass ihm die Mittel zur Verfügung gestellt werden, die er für die Führung des gemeinsamen Haushaltes benötigt. Das Wirtschaftsgeld ist für den Familienunterhalt zu verwenden.

Es besteht ein Anspruch jedes Ehegatten auf ein angemessenes Taschengeld in Höhe von 5-7 % des Nettoeinkommens der Familie, über das er frei verfügen kann.

2. Trennungsunterhalt

Nach der Trennung besteht ein Anspruch auf Trennungsunterhalt nach dem Halbteilungsgrundsatz bis zur Rechtskraft der Scheidung. Auf künftigen Trennungsunterhalt kann nicht verzichtet werden. Der Ehegatte, der nach der Trennung nicht in der Lage ist, seinen nach den ehelichen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt selbst aufzubringen, kann von dem anderen Ehegatten Trennungsunterhalt verlangen. Dem bedürftigen Ehegatten ist vor Ablauf des ersten Trennungsjahres die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Regel nicht zuzumuten.

Besteht kein ausreichender Krankenversicherungsschutz des Berechtigten, ist neben dem Elementarunterhalt auch Krankenvorsorgeunterhalt zu zahlen.

Ab dem 1. des Monats der Zustellung des Scheidungsantrages kann neben dem Elementarunterhalt auch Altersvorsorgeunterhalt geltend gemacht werden, da die Ehegatten ab diesem Zeitpunkt nicht mehr am Aufbau der Altersversorgung des anderen Ehegatten über den Versorgungsausgleich partizipieren.

3. Nachehelicher Unterhalt

Nach der Scheidung gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung. Nachehelicher Unterhalt ist ab Rechtskraft der Scheidung nur zu zahlen, wenn einer der sieben Unterhaltstatbestände der §§ 1570 ff. BGB vorliegt.

Elternunterhalt

Nach § 1601 BGB besteht nicht nur ein Unterhaltsanspruch der Kinder gegen die Eltern, sondern auch ein Unterhaltsanspruch der Eltern gegen das Kind. Vorrangig ist der Ehegatte des Elternteils zum Unterhalt verpflichtet. Bevor Kinder zum Unterhalt herangezogen werden, müssen die Eltern ihr Vermögen aufbrauchen.

Unterhalt nicht miteinander verheirateter Eltern

Nach § 1615 l BGB hat der Vater der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt Unterhalt zu gewähren.

Soweit die Mutter nach der Geburt keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und das gemeinsame Kind betreut, besteht eine Unterhaltspflicht des Vaters für die Dauer von mindestens drei Jahren.

Die Höhe des Unterhaltes richtet sich nicht nach dem Einkommen des Vaters, sondern nach der Lebensstellung der Mutter vor der Geburt. Der Bedarf der Mutter beträgt in der Regel mindestens 960,00€.

Unterhalt bei Zugewinnausgleich im Todesfall

Gem. § 1371 Abs. 4 BGB schuldet der überlebende Ehegatte dessen gesetzlicher Erbteil von einem Viertel sich um das Zusatzviertel erhöht, den Kindern des verstorbenen Ehegatten, die nicht aus der gemeinsamen Ehe hervorgegangen sind, die Mittel für eine angemessenen Ausbildung. Die Mittel sind aus dem zusätzlich gewährten Viertel zu zahlen.

Unterhalt der werdenden Mutter eines Erben

Ist zum Zeitpunkt des Erbfalls die Geburt eines Erben zu erwarten, kann die Mutter, die außerstande ist, sich selbst zu unterhalten gem. § 1963 BGB bis zur Entbindung angemessenen Unterhalt aus dem Nachlass oder aus dem Erbteil des Kindes verlangen.

Ersatzansprüche bei Tötung des Unterhaltsverpflichteten

Gem. § 844 Abs. 2 BGB hat der Ersatzpflichtige im Falle der Tötung des Unterhaltspflichtigen dem Unterhaltsberechtigten durch Entrichtung einer Geldrente insoweit Schadensersatz zu leisten, als der Getötete zur Gewährung von Unterhalt verpflichtet gewesen wäre.

Häufige Fragen zum Unterhalt

Wer vertritt das Kind beim Wechselmodell?

Auch ein paritätisches Wechselmodell führt nicht dazu, dass kein Kindesunterhalt zu zahlen ist. Übernehmen die Eltern die Kinderbetreuung zu annähernd gleichen Teilen, müssen sie auch für den Barunterhalt anteilig aufkommen. In diesem Fall richtet sich der Kindesunterhalt nach den Einkommensverhältnissen beider Eltern.

Die Vertretungsbefugnis ist in § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB geregelt. Der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, kann die Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen.

Gem. § 1713 Abs. 1 BGB kann der Antrag auf Beistandschaft nur durch den Elternteil gestellt werden, in dessen Obhut sich das Kind befindet. Gem. § 1715 Abs. 2 BGB endet die Beistandschaft sobald der Antragsteller keine der in § 1713 BGB genannten Voraussetzungen mehr erfüllt.

Maßgeblich für die Beurteilung der Vertretungsbefugnis gem. § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB ist, bei welchem Elternteil das Schwergewicht der tatsächlichen Fürsorge und Betreuung des Kindes liegt, d.h. wer sich vorrangig um die Befriedigung der elementaren Bedürfnisse des Kindes kümmert.

Da bei einem paritätischen Wechselmodell ein Schwergewicht der Betreuung bei keinem Elternteil gegeben ist, kann ein Elternteil den Unterhaltsanspruch des Kindes nicht ohne Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis gem. § 1628 BGB geltend machen. Die Entscheidung über die Geltendmachung von Kindesunterhalt ist eine Angelegenheit der elterlichen Sorge, die für das Kind erhebliche Bedeutung hat. Alternativ ist ein Ergänzungspfleger nach § 1809 BGB für die Geltendmachung des Kindesunterhaltes zu bestellen. Sind die Eltern nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet, bedarf es der Bestellung eines Ergänzungspflegers oder der Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis nach § 1628 BGB nach der neuen Rechtsprechung des BGH vom 10.04.2024 (XII ZB 459/23) nicht mehr.

Zur Ermittlung des angemessenen Barunterhaltes wird die Düsseldorfer Tabelle herangezogen. Die Düsseldorfer Tabelle enthält vier Altersstufen (1. Altersstufe 0 – 5 Jahre, 2. Altersstufe 6 – 11 Jahre, 3. Altersstufe 12 – 17 Jahre, 4. Altersstufe ab 18. Jahre) und 15. Einkommensgruppen.

In den Unterhaltssätzen der Düsseldorfer Tabelle sind keine Kranken- und Pflegeversicherungskosten enthalten.

Die Düsseldorfer Tabelle geht von einer Unterhaltsverpflichtung für zwei Unterhaltsberechtigte aus. Bei mehr oder weniger unterhaltsberechtigten Personen hat eine Höher- bzw. Herabstufung innerhalb der Einkommensgruppen zu erfolgen.

Bei Einkommen oberhalb der 15. Einkommensgruppe kann eine konkrete Bedarfsberechnung vorgenommen werden.

Hier finden Sie die aktuelle Düsseldorfer Tabelle

Die Verpflichtung zur Zahlung des Unterhaltes setzt Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten voraus. Sofern der Unterhaltsverpflichtete seiner gesteigerten Erwerbsobliegenheit nicht nachkommt, können auch fiktive Einkünfte maßgeblich sein.

Nach den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 18.06.2012 (1 BvR 774/10, 1 BvR 1530/11, 1 BvR 2867/11) ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass nicht nur die tatsächlichen, sondern auch die fiktiv erzielbaren Einkünfte berücksichtigt werden, wenn der Unterhaltsverpflichtete eine ihm mögliche und zumutbare Erwerbstätigkeit unterlässt, obwohl er diese bei gutem Willen ausüben könnte. Gleichwohl bleibt bei jedem Unterhaltsanspruch die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten die Grundvoraussetzung.

Die Zurechnung fiktiver Einkünfte zur Begründung der Leistungsfähigkeit setzt voraus, dass subjektive Erwerbsbemühungen des Unterhaltsverpflichteten fehlen und für den Unterhaltsverpflichteten die zur Erfüllung seiner Unterhaltsverpflichtung erforderlichen Einkünfte nach den persönlichen Voraussetzungen, wie Alter, berufliche Qualifikation, Erwerbsbiografie und Gesundheitszustand sowie dem Vorhandensein entsprechender Arbeitsstellen objektiv erzielbar sind.

Der notwendige Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern beträgt ab dem 01.01.2024 für Erwerbstätige 1.450,00€ und für Nichterwerbstätige 1.200,00€ und gegenüber volljährigen Kindern 1.750,00€. Lebt der Unterhaltsverpflichtete in häuslicher Gemeinschaft mit einer Partnerin kommt wegen der durch das Zusammenleben eintretenden Haushaltsersparnis eine Kürzung des Selbstbehaltes um 10% in Betracht.

Der Unterhaltsverpflichtete ist auf Verlangen des Unterhaltsberechtigten verpflichtet, mindestens alle zwei Jahre Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen.

Der Auskunftsanspruch gem. § 1605 BGB beinhaltet eine systematische Aufstellung aller erforderlichen Angaben, um dem Unterhaltsgläubiger ohne übermäßigen Aufwand die Einkommensberechnung zu ermöglichen. Anzugeben sind die gesamten Einnahmen sowie alle damit zusammenhängenden Ausgaben, wie Steuern, Vorsorgeaufwendungen u.s.w. sowie alle unterhaltsrechtlich relevanten Umstände, wie z.B.: mietfreies Wohnen und Zusammenleben mit einer neuen Lebensgefährtin. Die Darlegungs- und Beweislast des Unterhaltsschuldners für seine Leistungsunfähigkeit bezieht sich auch auf die Frage, in welcher Höhe ihm der Selbstbehalt zusteht. Besteht eine tatsächliche Lebensgemeinschaft hat der Unterhaltsschuldner darzulegen und zu beweisen, dass der neue Partner/ die neue Partnerin keine Leistungen zum gemeinsamen Lebensunterhalt erbringt und keine Ersparnisse durch das gemeinsame Wirtschaften eintreten.

Für die Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens ist bei Nichtselbständigen der Zeitraum von 12 Monaten und bei Selbständigen das Einkommen der letzten drei Jahre maßgeblich. Sofern wenigstens der Mindestunterhalt gezahlt wird, kann das Einkommen um Vorsorgeaufwendungen für Alter und Krankheit bereinigt werden.

Unterhalt kann ab dem Zeitpunkt gefordert werden, ab dem der Unterhaltsschuldner zur Auskunftserteilung aufgefordert oder durch eine bezifferte Zahlungsaufforderung in Verzug gesetzt wurde.

Unterhalt für die Vergangenheit kann gefordert werden, wenn der Unterhaltsberechtigte aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Unterhaltsverpflichteten fallen, an der Geltendmachung des Unterhaltes gehindert war.

Wird das Kind volljährig, richtet sich der Unterhaltsanspruch gegen beide Eltern. Der Unterhalt muss dann von dem volljährigen Kind selbst und nicht mehr durch den Elternteil, bei dem das Kind lebt, geltend gemacht werden. Beide Eltern haften anteilig nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen.

Bei Leistungsunfähigkeit oder nur teilweiser Leistungsfähigkeit der Eltern haften auch die Großeltern für den Mindestunterhalt. Die Großeltern haften gem. § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen die Großeltern ist grundsätzlich nachrangig. Die Großeltern haften gem. § 1607 Abs. 1 BGB nur, wenn der Mindestunterhalt nicht durch die Eltern aufgebracht werden kann.

Nach § 1607 Abs. 3 BGB kann der Scheinvater den biologischen Vater in Regress nehmen, wenn der biologische Vater zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet gewesen wäre und der Scheinvater tatsächlich Unterhalt für das Kind erbracht hat. Die Höhe des Anspruches richtet sich nach der Höhe des Unterhaltes, den der biologische Vater dem Kind nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen geschuldet hätte.

Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 24.2.2015 (Az. 1 BvR 472/14) klargestellt, dass die Mutter nicht verpflichtet ist, dem Scheinvater zur Durchsetzung seines Regressanspruches Auskunft über die Person des mutmaßlichen Vaters zu erteilen.

Der geschiedene Ehegatte kann Betreuungsunterhalt für mindestens 3 Jahre nach der Geburt eines gemeinsamen Kindes verlangen, wenn er die Betreuung des Kindes tatsächlich übernimmt. Mit Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes gilt der Vorrang der Fremdbetreuung. Aus kind- und/oder elternbezogenen Gründen kann sich der Betreuungsunterhalt verlängern.

Unterhalt wegen Alters kann ein geschiedener Ehegatte, wenn von ihm ab Vollendung des 65. Lebensjahres wegen seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann, verlangen.

Ist ein Ehegatte wegen Krankheit zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht in der Lage, besteht ein Unterhaltsanspruch. Auf die Ehebedingtheit der Krankheit kommt es nicht an.

Vermag ein Ehegatte nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit finden, kann ein Anspruch auf Erwerbslosenunterhalt bestehen.

Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit nicht zum vollen Unterhalt aus, kann Aufstockungsunterhalt gefordert werden.

Hat ein Ehegatte in Erwartung des Bestandes der Ehe eine angemessene Schul- oder Berufsausbildung nicht aufgenommen, besteht ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt, wenn die Ausbildung sobald wie möglich aufgenommen wird, um eine angemessene Erwerbstätigkeit erlangen zu können.

In Ausnahmefällen kann Unterhalt aus Billigkeitsgründen gefordert werden.

Der nacheheliche Unterhalt kann versagt werden bei kurzer Ehedauer, wenn der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt, er sich wegen eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den anderen Ehegatten oder einen nahen Angehörigen des anderen Ehegatten schuldig gemacht hat, die Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt wurde oder dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegenüber dem anderen Ehegatten zur Last fällt.

Der Unterhalt kann nach § 1578b BGB herabgesetzt und/oder zeitlich befristet werden.

Der Selbstbehalt des erwerbstätigen Ehegatten liegt derzeit bei 1.600,00€ und der Selbstbehalt des nicht erwerbstätigen Ehegatten bei 1.475,00€.

Der Selbstbehalt gegenüber der Mutter des nichtehelichen Kindes beträgt für Erwerbstätige 1.600,00€ und für Nichterwerbstätige 1.475,00€.

Der Selbstbehalt gegenüber Eltern liegt derzeit bei 2.650,00€.

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