Vaterschaft

Rechtsanwältin Sandra Müller

Fachanwältin für Familienrecht

Mutter eines Kindes ist die Frau, die das Kind geboren hat.

Die Frage der Vaterschaft wirft mitunter Fragen auf. Die biologische und die rechtliche Vaterschaft können auseinanderfallen.

Häufige Fragen zur Vaterschaft

Die rechtliche Vaterschaft ist in § 1592 BGB geregelt. Vater eines Kindes ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist. Besteht zum Zeitpunkt der Geburt keine Ehe, gilt als Vater des Kindes der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde.

Die Vaterschaft kann bereits vorgeburtlich anerkannt werden. Die Vaterschaftsanerkennung kann vor einem Standesbeamten, im Jugendamt oder vor einem Notar erklärt werden.

Ja, die Zustimmung der Mutter ist erforderlich.

Die Vaterschaft des Ehemannes besteht nicht, wenn die Ehefrau nach Einreichung des Scheidungsantrages ein Kind bekommt und ein anderer Mann bis zum Ablauf eines Jahres nach der Rechtskraft der Scheidung die Vaterschaft anerkennt. Die Zustimmung des geschiedenen Ehemannes und der Mutter sind erforderlich. In diesem Fall muss die Vaterschaft nicht angefochten werden.

Es besteht die Möglichkeit, durch Anfechtung die Vaterschaft zu beseitigen. Mit erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung erlöschen die verwandtschaftlichen Beziehungen zu dem Kind. Ist diese Rechtsfolge nicht gewünscht, kann gem. § 1598a BGB der Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung vor dem Familiengericht geltend gemacht werden. Eine Statusänderung erfolgt in diesem Fall nicht. Sie entscheiden selbst, ob Sie die Vaterschaft anfechten möchten oder weiterhin rechtlicher Vater des Kindes sein wollen. 

Zur Anfechtung der Vaterschaft berechtigt sind der Ehemann der Mutter, der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat und der Mann, der an Eides statt versichert, mit der Mutter innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit Geschlechtsverkehr gehabt zu haben. 

Auch die Mutter und das Kind können die Vaterschaft anfechten.

Die Frist für die Anfechtung der Vaterschaft beträgt zwei Jahre. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der / die Anfechtungsberechtigte von Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen. 

Bei Anfechtung der Vaterschaft durch das Kind beginnt die Frist nicht vor Eintritt der Volljährigkeit.

Besteht die Vaterschaft des Ehemannes der Mutter oder hat ein anderer Mann die Vaterschaft anerkannt, kann der biologische Vater die Vaterschaft nur anfechten, wenn zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind keine sozial-familiären Beziehungen bestehen. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 09.04.2024 (1 BvR 2017/21) die §§ 1600 Abs. 2, 1600 Abs. 3 S. 1 BGB für mit dem Elterngrundrecht aus Art 6 GG unvereinbar und verfassungswidrig erklärt. Die vorgenannten Vorschriften gelten nur noch bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung durch den Gesetzgeber, längstens bis zum 30.06.2025. Die Rechte des leiblichen Vaters sollen gestärkt werden.

Sozial-familiäre Beziehungen bestehen, wenn der rechtliche Vater für das Kind tatsächliche Verantwortung getragen hat. Dies ist in der Regel der Fall, wenn der rechtliche Vater mit der Mutter verheiratet ist oder mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat. 

In diesem Fall kann ein Antrag auf Feststellung der Vaterschaft beim Familiengericht gestellt werden. 

Nach § 1686a BGB hat der biologische Vater ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient. 

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